Satzung des Sport Club Hoetmar 1925 e.V.

Präambel

Der SC Hoetmar ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt jegliche unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, Nationalität oder Herkunft ab. Der SC Hoetmar setzt sich für Toleranz und Zivilcourage ein und wendet sich gegen jede Form von Gewalt, Radikalismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen" SC Hoetmar 1925". Er ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) bzw. dessen Fachverbände und untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf unter der Nummer 3206 eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz und gelb.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere im Bereich des Sportes sowie außerunterrichtlicher Förder- und Betreuungsangebote im Rahmen von schulischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungskonzepten.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

3. Jedes Mitglied hat die Vereinsatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

4. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat.

 

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

6. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.


7. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden:


a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins; 

 

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;


c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

 

8. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig. Dabei ist dem Antragsteller vorher die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

§ 3 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Über die Erhebung entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung. Die Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

3. Die Beiträge werden jeweils zu Beginn eines Kalendervierteljahres durch Einzugsermächtigung eingezogen.

§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

2. Bei der Wahl des Jugendsportausschusses haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Mitglieder des Jugendsportausschusses können Vereinsmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmzahl erreicht haben, eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Bei einer Stichwahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Führt auch die Stichwahl zu gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Losentscheid erfolgt durch den Versammlungsleiter.

§ 5 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a) Verweis


b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins 

 

c) Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 2.7)


Die Maßnahmen sind zu begründen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:


a) die Mitgliederversammlung;


b) der geschäftsführende Vorstand;


c) der erweiterte Vorstand.


Die Versammlungen der Vereinsorgane werden vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen und geleitet.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Vereinsmitglieder und -organe bindend.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - findet in jedem Jahr statt.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a) der geschäftsführende Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt;


b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Vereinsaushangkasten. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

 

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

c) Entgegennahme der Berichte

 

d) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer


e) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands


f) Wahlen


g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Werden mehrere Anträge zur gleichen Sache vorgelegt, so wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. Im Zweifel entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

 

8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn sie als gesonderte Tagesordnungspunkte ausgewiesen sind.

 

9. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss aber entsprochen werden.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

 

a) als geschäftsführender Vorstand

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.

 

b) als erweiterter Vorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern oder deren Vertreter.

 

2. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können den Verein nur gemeinschaftlich vertreten.

 

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

4. Vorstandssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

 

5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

 

6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes verabschiedet. An die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist der geschäftsführende Vorstand gebunden.

 

7. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig.

 

Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

 

Der Schatzmeister führt die Kasse und erstellt den Jahresabschluss. Abteilungsbezogene Kassenvorgänge sind über den Schatzmeister abzuwickeln. Bei der Bewältigung seiner Aufgaben wird der Schatzmeister von den zuständigen Mitarbeitern der Abteilungen unterstützt.

 

Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) geprüft.

 

Der Geschäftsführer erledigt insbesondere die laufenden Verwaltungsarbeiten.

 

Die Beisitzer haben die Aufgabe, ihnen vom Vorstand übertragene Sonderaufgaben auszuführen.

 

8. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

9. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

 

10. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt durch Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand, die Abteilungsvorstände und die Jugendausschüsse sowie eine Finanzordnung zu erlassen.

§ 9 Ausschüsse

1. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

 

2. Die Ausschüsse sind vorbereitend und beratend für den erweiterten Vorstand tätig. Sie können auch zur Durchführung von Beschlüssen des erweiterten Vorstandes gegründet werden.

 

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählten Ausschussvorsitzenden einberufen und geleitet.

§10 Abteilungen

1. Für im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet. Die Abteilungen geben sich im Rahmen der Satzung des SC Hoetmar Ordnungen.

 

2. Die Abteilungen werden durch ihre Leiter, den Stellvertretern und sonstigen Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

 

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

4. Aktive Vereinsmitglieder gehören derjenigen Abteilung an, deren Sportart sie betreiben. Die Zuordnung der übrigen Vereinsmitglieder erfolgt durch eine entsprechende Erklärung dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, werden sie der Breitensportabteilung zugerechnet. Eine Berücksichtigung in mehreren Abteilungen ist möglich.

§11 Jugend

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des SC Hoetmar selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, der Abteilungsvorstände und der Jugendausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist und binnen 7 Tagen an die jeweiligen Teilnehmer und den geschäftsführenden Vorstand weiterzuleiten ist.

§13 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

2. Die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

 

3. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es


a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder 

 

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Stadt Warendorf mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§15 Haftung des Vereins

Die Organe und ehrenamtlich Tätigen, deren Vergütung 720€ pro Jahr nicht übersteigen, haften für von ihnen verursachten Schäden gegenüber dem Verein, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dritten, die sie während der Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden die seine Mitglieder bei der Ausübung ihres Sports oder ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der Benutzung von vereinseineigen oder durch den Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, oder Materialien oder bei Vereinsveranstaltungen verursacht haben, soweit diese nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§16 Gültigkeit der Satzung

1. Gültigkeit der Satzung

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. März 2024 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

2. Salvatorische Klausel

 

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

© SC Hoetmar 1925 e.V. 

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